DR. BERCHTOLD · HAHN · WIESE | Rechtsanwälte · Fachanwälte
Markus Wiese

Markus Wiese

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
ADAC-Vertragsanwalt
zugelassen auch bei dem OLG Frankfurt am Main

Zur Person



Mitglied

Spezialgebiete

Verkehrsrecht

Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt seit 1995 auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Im Jahr 2012 habe ich den Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht erworben. Seit 2014 bin ich zudem Vertragsanwalt des ADAC.

  • Verkehrszivilrecht
  • Zu meinen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrszivilrechts gehört die Regulierung von Fahrzeugschäden, anderen Sachschäden und Personenschäden aufgrund von Verkehrsunfällen (Unfallregulierungen). Nicht nur die Haftungsfrage (volle Haftung oder Haftungsquote) ist hier oft streitig und kann zu Rechtsstreiten führen, sondern auch alle Fragen rund um die Höhe des infolge eines Unfalls eingetretenen Schadens. Bei Fahrzeugschäden sind Schadenspositionen wie u.a. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten einzufordern, bei wirtschaftlichem Totalschaden geht es um die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts. Ein besonderes Feld der regelmäßigen Auseinandersetzungen mit den Versicherungen des jeweiligen Schädigers ist die sogenannte fiktive Abrechnung, bei der eine tatsächliche Reparatur nicht bzw. nur teilweise (Teilreparatur) bzw. eine Eigenreparatur durchgeführt wird. Bei der Verletzung von Personen sind Forderungen wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Anspruch auf Haushaltshilfe / Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden (Anspruch auf entgangenen Unterhalt durch die verletzte bzw. getötete Person) zu verfolgen. Dabei kann es auch um die Beurteilung und Auswirkung von Dauerschäden gehen. Besonderheiten der Unfallregulierung treten auf bei Unfällen im Ausland bzw. mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge im Inland.

    Ein weiteres Hauptfeld des Verkehrszivilrechts sind Kaufverträge und Reparaturverträge rund um das Kraftfahrzeug ebenso wie das Leasing von Kraftfahrzeugen. Bei Gewährleistung und Garantien treten erhebliche zu beachtende Unterschiede zwischen dem Kauf von Neufahrzeugen bzw. von Gebrauchtfahrzeugen auf, außerdem auch zwischen dem Kauf vom Händler einerseits und dem Kauf von privat (Privatkauf) andererseits. Bei auftretenden Mängeln sind die Gewährleistungsrechte der Nachbesserung, des Rücktritts, der Minderung bzw. des Schadensersatzes zu prüfen und zu beurteilen. Bei Unsicherheit über die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel bzw. ein anfänglicher Sachmangel oder ggf. nur alterstypischer Verschleiß vorliegen, müssen u.a. die Möglichkeiten der Einschaltung eines Sachverständigen, sei es durch ein außergerichtliches Gutachten oder im Rahmen eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei Reparaturmängeln (Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß beseitigt) bzw. Reparaturfehlern (Folgeschäden durch fehlerhafte Reparatur).

  • Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Im Straßenverkehr kann es für den Verkehrsteilnehmer schließlich immer wieder zu Situationen kommen, in denen ihm ein Vorwurf eines strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens gemacht wird und Strafe, Bußgeld und Fahrerlaubnisentzug bzw. Fahrverbot sowie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. In solchen Fällen des Vorwurfs der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist die Verteidigung durch einen im Verkehrsrecht, insbesondere auch im Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht erfahrenen Rechtsanwalt grundsätzlich angezeigt. Schon kleinste Angaben, die man ggf. ohne solche anwaltliche Hilfe in der Überzeugung der Unschuld gegenüber Polizei oder Behörden macht, können in nicht vorherzusehender Weise nachteilig ausgelegt werden. Im Verkehrsstrafrecht geht es häufig um Vorwürfe wie Verkehrsunfallflucht, fahrlässige Körperverletzung bzw. im schlimmsten Fall sogar fahrlässige Tötung, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und Trunkenheitsdelikte (= Trunkenheitsfahrt bzw. Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss). Bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten geht es um die klassischen Fälle, in denen man "geblitzt" wurde, also die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung), die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands (Abstandsunterschreitung) und die Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (= Überfahren roter Ampel bzw. Rotlichtverstoß). Hierbei sind u.a. besondere Erfahrung und Kenntnisse mit den unterschiedlichen Messverfahren erforderlich, wie z.B. Radar, Lichtschranken (Sensor), Laser, Koaxialkabel, Video, PoliScan Speed, um nur einige zu nennen. Aber auch angebliches falsches Halten oder Parken wird Mandanten häufig zu Unrecht vorgeworfen. Über ein bloßes Verwarnungsgeld oder Bußgeld hinaus kann es hier zu ärgerlichen Kosten durch unberechtigtes Abschleppen kommen (Abschleppkosten).

  • Fahrerlaubnisrecht
  • Von besonderer persönlicher, aber auch beruflicher Bedeutung sind Führerscheinprobleme durch Entziehung bzw. Verweigerung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Stichwort: MPU = Medizinisch-Psychologische Untersuchung).Der Verkehrsrechtsanwalt berät über alle Fragen im Zusammenhang mit Punkten im Flensburger Zentralregister, d.h. über drohende Maßnahmen, Möglichkeiten des Punkteabbaus, Tilgungsfristen für die Löschung von Punkten etc.

    Steuerrecht und Steuerstrafverteidigung

    Bereits im Referendariat und im zweiten juristischen Staatsexamen belegte ich Steuerrecht im Wahlfach und bin seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig auf diesem Gebiet tätig. Im Jahr 2008 erwarb ich zudem noch den offiziellen Titel des Fachanwalts für Steuerrecht.

    In Abgrenzung zum Steuerberater macht der Fachanwalt für Steuerrecht in der Regel nicht Steuererklärungen bzw. Buchführungstätigkeiten, vielmehr berät er im wesentlichen über steuerliche Gestaltungen bzw. Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss rechtlicher Verträge bzw. mit Erbschaften ebenso wie bei Unternehmensgründungen, Gesellschaftsgründungen, Unternehmensnachfolgen und geschäftlichen Aktivitäten, führt Rechtsmittelverfahren / Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt und Antragsverfahren und Klageverfahren beim Finanzgericht sowie Verfahren der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, verteidigt gegen Vorwürfe der Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten (leichtfertige Steuerverkürzung) und prüft und verfolgt für seine Mandanten Ansprüche auf Schadensersatz / Regress wegen Fehlern bei der steuerlicher Beratung bzw. Vertretung.

    Häufig erfolgt eine Empfehlung durch den Steuerberater des Mandanten, die Vertretung bei bestimmten Konstellationen vom Fachanwalt für Steuerrecht übernehmen zu lassen, sei es bei Prozessverfahren vor dem Finanzgericht oder Bundesfinanzhof, bei denen neben dem materiellen Steuerrecht im besonderen Maße auch das Verfahrensrecht der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Prozesstaktik und Prozessstrategie eine Rolle spielen können, oder sei es bei der Verteidigung des Mandanten gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe (Steuerhinterziehung etc.). Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbst habe ich im Laufe der Jahre mehrfach vertreten, z.B. wenn es um Vorwürfe gegen sie wegen angeblicher Teilnahme bzw. Mitwirkung an Steuerhinterziehungen oder die Abwehr von Regressforderungen wegen vermeintlicher steuerlicher Fehlberatung ging.

    Ein weiteres Thema sind die Geltendmachung oder Abwehr von Gebührenansprüchen der Steuerberater nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).

    Ein häufig auftretender Fall bei der Verteidigung gegen den Vorwurf von Steuerstraftaten ist die Beschuldigung der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kapitalerträgen. Häufig geraten z.B. Rentner, die noch nicht mit den neuen steuerlichen Regeln der Besteuerung von Altersrenten vertraut sind, in den Verdacht der Steuerhinterziehung. Sehr häufig sind auch Fälle im Zusammenhang mit Banken, u.a. ausländischen Banken, wie z.B. in Luxemburg oder Österreich, welche z.B. durch Kontrollmitteilungen oder Durchsuchungen bei Banken ausgelöst werden können. Hier gilt es u.a. die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige zu prüfen, aber auch die Unterschiede zwischen dem Steuerstrafrecht mit dem dabei geltenden Schweigerecht und dem Steuerrecht mit den hier bestehenden weitgehenden Möglichkeiten des Finanzamts zu Schätzungen bei unterlassener Mitwirkung (vor allem bei Auslandssachverhalten) zu beachten und mit dem Mandanten unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Grundsätze eine Strategie in Richtung der für ihn am wenigsten belastenden Folgen zu erarbeiten. Auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen bei Steuerstraftaten einerseits und Steuerfestsetzungen andererseits spielen dabei eine wichtige Rolle.

    Auch wenn sich Steuerprüfungen (Außenprüfung, Betriebsprüfung) ankündigen, kann es ggf. ratsam sein, bei unklaren Fragen noch einmal die Rechtslage überprüfen zu lassen, um nötigenfalls noch rechtzeitig vor Beginn einer steuerlichen Prüfung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können. Natürlich ist der anwaltliche Beistand erst recht bei Durchsuchungen durch die Steuerfahndung gefragt.

    Besondere Erfahrung habe ich in den letzten Jahren mit Fällen aus dem Umsatzsteuerrecht gesammelt, bei denen Mandanten in den Verdacht geraten sind, in betrügerische Aktivitäten, wie z.B. ein sogenanntes Umsatzsteuerkarussell involviert bzw. an solchen beteiligt zu sein, wie z.B. bei Mobiltelefonen, Schrott, Computerbauteilen, Emissionshandel etc. Selbst ohne solche Verdächtigungen kann es Händlern passieren, dass ihnen plötzlich der Vorsteuerabzug für Rechnungen ihrer Lieferanten versagt wird mit der Behauptung, der Lieferant sei ein Scheinunternehmen, welches bei inländischen Lieferungen ebenso vorkommt wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Ein großes Thema bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer (Ausland außer EU) ist auch der ordnungsgemäße Buch- und Belegnachweis, ohne den die Steuerbefreiung bzw. Steuerfreiheit der Lieferung von den Steuerbehörden gerne von den Finanzbehörden abgelehnt wird.

    Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Baurecht

    Seit Beginn meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bin ich außerdem schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Mietrechts, des Wohnungseigentumsrechts und des privaten Baurechts tätig. Die langjährige Zusammenarbeit mit mehreren Hausverwaltungen bringt es mit sich, dass quasi alle Fälle aus diesen Bereichen anfallen, welches entsprechende Erfahrung zur Folge hat. Aber auch Mieter und Wohnungseigentümer vertrete ich regelmäßig, so dass ich auch die Betrachtungsweise beider Seiten kenne, welches gerade bei taktischen Überlegungen hilfreich ist.

    Im Mietrecht sind häufige Streitigkeiten aus Vermietersicht rückständige Mietzahlungen, Kündigungen und Räumungen, Mängel und unterlassene Schönheitsreparaturen / Renovierungen. Aus Mietersicht sind es u.a. Mängel der Wohnung, die Abwehr von Mieterhöhungen und Eigenbedarfskündigungen und die Rückzahlung der Kaution. Auch der Streit über Nebenkosten bzw. Betriebskosten (Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung) ist ein regelmäßiges Thema. Bei gewerblichen Mietverhältnissen geht es häufig um vertragliche Gestaltungen, vor allem bei der Laufzeit (z.B. Verlängerungsoptionen und Verlängerungsklauseln), vorzeitige Auflösung, Übernahme von Einrichtungen etc.

    Das Wohnungseigentumsrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung, da immer mehr Menschen Eigentum in Wohnungseigentümergemeinschaften erwerben. Die Abkürzung WEG steht hierbei einerseits für die Wohnungseigentümergemeinschaft, andererseits für das die Rechte rund um die Wohnungseigentümergemeinschaften regelnde Gesetz, das Wohnungseigentumsgesetz. Die Wohnungseigentümer gestalten ihre Verhältnisse nach Möglichkeit demokratisch und ohne Streit durch Beschlussfassungen in der sogenannten Wohnungseigentümerversammlung. Dass es hierbei auch zu Streit kommen kann, u.a. im Rahmen der Anfechtung von Beschlüssen durch Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht, liegt auf der Hand. Die Beurteilung der richtigen Lösung solcher Rechtsstreitigkeiten ist dabei aufgrund sehr umfangreicher Rechtsprechung nicht immer einfach.

    Die Vertretung in allen Belangen rund ums Wohnen und Bauen wird abgerundet durch umfangreiche Kenntnisse und Erfahrung im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen und Wohnungskaufverträgen (z.B. Bauträgerkauf) und mit dem Baurecht. Insbesondere Baumängel sind dabei ein ständiges Thema.

    Dr. Roland Berchtold Burkhard Hahn Markus Wiese Ellen Weinges Christoph Marius Goldinger Samuele Cartillone Slawa Kucharski *  Tätigkeitsschwerpunkt
    ** im Angestelltenverhältnis

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    0611 - 30 10 72
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    ADAC-Vertragsanwalt